Kosten
der Bestattung - Kostenerstattungs-Ansprüche
Verständlicherweise gibt es keinen Festpreis für eine Bestattung.
Zu unterschiedlich sind die Vorstellungen hinsichtlich Umfang und
Ausrichtung der Bestattung. Sprechen Sie deshalb offen mit uns über
Ihre Vorstellungen.
Nachfolgend versuchen wir, die unterschiedlichen Kosten einer Bestattung
für Sie transparent darzustellen. Weiterhin finden Sie eine Aufstellung
der Institutionen, die Kostenerstattungs-Ansprüche gewähren.
Kosten:
Gebühren der Friedhofsverwaltung
• Bestattungsgrundgebühr
• Grabnutzungsgebühren
• Verlängerung des Nutzungsrechtes
• Einäscherung und Urnenbeisetzung
• Benutzung der Friedhofseinrichtung
• Gebühren für Behörden und Kirche
Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens
• Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich
aller in dieser Broschüre aufgeführten fachlichen Leistungen.
Sonstige Kosten
• Blumenschmuck
• Trauerdrucksachen
• Redner, Träger und musikalische Umrahmung (z.B. Organist,
Trompeter, Chöre...) etc.
Private Kosten
• Trauerkleidung, Kaffeetafel, etc.
Kostenerstattung:
Krankenkassen-Sterbegeld
Ab dem 1.1.2004 besteht kein Anspruch auf Sterbegeld seitens der gesetzlichen
Krankenkassen. Umso wichtiger ist die persönliche Vorsorge. Gerne
beraten wir Sie über die finanzielle Absicherung im Trauerfall.
Bezieher von Pensionsansprüche erhalten weiterhin über die
Beihilfe ein Sterbegeld.
Private Versicherungen Sterbekassen
Auch dieser Anspruch kann von uns geltend gemacht werden. Benötigt
werden bitte Sterbeurkunde, Versicherungspolice und eine Vollmacht.
Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaft kann in Anspruch genommen werden, wenn der
Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch
berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist.
In einem solchen Fall meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall
bei der Genossenschaft.
Beschädigten-Sterbegeld
Beim Tode eines Beschädigten wird gemäß §37 BVG
ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsbezüge
gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden (§30-33,
34 und 35 BVG). Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge:
Ehegatte/ Ehegattin, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel,
Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung
ist jeweils, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
Gewerkschaften
Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen
Antragstellung müssen Mitgliedsbuch, sowie die Sterbeurkunde
beigefügt werden. Bis zur Zahlung der Rente bekommen Sie eine
Überbrückungszahlung für drei Monate ausgezahlt.