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Kosten der Bestattung - Kostenerstattungs-Ansprüche

Verständlicherweise gibt es keinen Festpreis für eine Bestattung. Zu unterschiedlich sind die Vorstellungen hinsichtlich Umfang und Ausrichtung der Bestattung. Sprechen Sie deshalb offen mit uns über Ihre Vorstellungen.

Nachfolgend versuchen wir, die unterschiedlichen Kosten einer Bestattung für Sie transparent darzustellen. Weiterhin finden Sie eine Aufstellung der Institutionen, die Kostenerstattungs-Ansprüche gewähren.

Kosten:

Gebühren der Friedhofsverwaltung

• Bestattungsgrundgebühr
• Grabnutzungsgebühren
• Verlängerung des Nutzungsrechtes
• Einäscherung und Urnenbeisetzung
• Benutzung der Friedhofseinrichtung
• Gebühren für Behörden und Kirche

Eigene Leistungen des Bestattungsunternehmens
• Versorgung und Überführung des Verstorbenen einschließlich aller in dieser Broschüre aufgeführten fachlichen Leistungen.

Sonstige Kosten
• Blumenschmuck
• Trauerdrucksachen
• Redner, Träger und musikalische Umrahmung (z.B. Organist, Trompeter, Chöre...) etc.

Private Kosten
• Trauerkleidung, Kaffeetafel, etc.

Kostenerstattung:

Krankenkassen-Sterbegeld
Ab dem 1.1.2004 besteht kein Anspruch auf Sterbegeld seitens der gesetzlichen Krankenkassen. Umso wichtiger ist die persönliche Vorsorge. Gerne beraten wir Sie über die finanzielle Absicherung im Trauerfall.
Bezieher von Pensionsansprüche erhalten weiterhin über die Beihilfe ein Sterbegeld.

Private Versicherungen Sterbekassen
Auch dieser Anspruch kann von uns geltend gemacht werden. Benötigt werden bitte Sterbeurkunde, Versicherungspolice und eine Vollmacht.

Berufsgenossenschaften
Die Berufsgenossenschaft kann in Anspruch genommen werden, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist. In einem solchen Fall meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall bei der Genossenschaft.

Beschädigten-Sterbegeld
Beim Tode eines Beschädigten wird gemäß §37 BVG ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsbezüge gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden (§30-33, 34 und 35 BVG). Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge:
Ehegatte/ Ehegattin, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel, Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung ist jeweils, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Gewerkschaften
Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen Antragstellung müssen Mitgliedsbuch, sowie die Sterbeurkunde beigefügt werden. Bis zur Zahlung der Rente bekommen Sie eine Überbrückungszahlung für drei Monate ausgezahlt.