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Erbschaft

Nachfolgend wollen wir Ihnen eine erste Hilfestellung über das wichtige Thema Erbschaft vermitteln. Dabei können und wollen wir selbstverständlich die Beratung durch den Rechtsanwalt oder Notar nicht ersetzen.

Steuerlich absetzbare Kosten:
Als außergewöhnliche Aufwendungen können bestimmte Beträge (Sarg, Sarg-schmuck, Überführung, Beisetzung, Erwerb einer Grabstätte, Grabdenkmal etc.) geltend gemacht werden. Die Höhe dieser abzugsfähigen Beträge ist nach den Gesamteinkünften gestaffelt und müssen die zumutbare Belastung übersteigen.

Ein Testament ist vorhanden
Das vorhandene Testament sollte möglichst umgehend beim Amtsgericht vorgelegt werden. Im Vorfeld werden damit viele mögliche Differenzen vermieden. Normalerweise erben nur die im Testament erwähnten Personen.
Pflichtteilsberechtigte bilden dabei die Ausnahme: Auch bei entgegenlautendem Testament haben sie Anspruch auf diesen Pflichtteil.

Form des Testaments
Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden - jeweils mit Vor- und Zunamen - unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist es ungültig.
Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein. Wenn Sie selbst ein Testament aufsetzen wollen, so beachten Sie bitte unsere Hinweise im Kapitel, Ihre persönliche Vorsorge".

Kein Testament vorhanden - wer erbt?
Gesetzlich ist die Erbfolge in folgender Reihenfolge festgelegt:
Der Ehepartner des Verstorbenen erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel. Das restliche Viertel geht an die Erben 2. Ordnung. Der Ehepartner hat zudem Anspruch auf alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.

Weitere Erbfolge:
• Erben 1. Ordnung:
Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder; Enkel oder Urenkel, nichteheliche Kinder haben Ersatzanspruch
• Erben 2. Ordnung:
Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Verwandte 2. Ordnung erben nicht, wenn in einer vorherigen Ordnung ein Verwandter vorhanden ist.
• Erben 3. Ordnung:
Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder; Onkel, Cousinen, etc.
• Erben 4. Ordnung:
Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln wie für die bisherigen Gruppen.

Grundsätzlich gilt:
Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind:
Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, angeheiratete Tanten und Onkel, denn mit diesen hat der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder hingegen sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Erbschaftssteuer
Steuerpflichtige Vermögensübergänge:
Der Vermögensübergang im Rahmen einer Erbschaft unterliegt - wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden) - der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil zu versteuern.

Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner, Steuerhaftung:
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerb von Todes wegen, mit dem Tode des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden, mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte), bei einer Schenkung auch der Schenker.
Der Nachlass haftet bis zu seiner Auseinandersetzung für die gesamte Erbschaftssteuer der am Erbfall beteiligten Personen. Nach der Auseinandersetzung, die ein Miterbe jederzeit beantragen kann, haftet ein Miterbe mit dem ihm angefallenen Vermögen nicht mehr für die Erbschaftssteuer der anderen Erben.
Verantwortlich für die Bereitstellung ausreichender Mittel zur Bezahlung der Erbschaftssteuer sind die Erben, Testamentvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Erbschaftsbesitzer. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht haften auch diese Personen für die noch zu leistende Erbschaftssteuer.