Erbschaft
Nachfolgend wollen wir Ihnen eine erste Hilfestellung über das
wichtige Thema Erbschaft vermitteln. Dabei können und wollen
wir selbstverständlich die Beratung durch den Rechtsanwalt oder
Notar nicht ersetzen.
Steuerlich absetzbare Kosten:
Als außergewöhnliche Aufwendungen können bestimmte
Beträge (Sarg, Sarg-schmuck, Überführung, Beisetzung,
Erwerb einer Grabstätte, Grabdenkmal etc.) geltend gemacht werden.
Die Höhe dieser abzugsfähigen Beträge ist nach den
Gesamteinkünften gestaffelt und müssen die zumutbare Belastung
übersteigen.
Ein Testament ist vorhanden
Das vorhandene Testament sollte möglichst umgehend beim Amtsgericht
vorgelegt werden. Im Vorfeld werden damit viele mögliche Differenzen
vermieden. Normalerweise erben nur die im Testament erwähnten
Personen.
Pflichtteilsberechtigte bilden dabei die Ausnahme: Auch bei entgegenlautendem
Testament haben sie Anspruch auf diesen Pflichtteil.
Form des Testaments
Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen
unterschrieben sein. Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss
von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden - jeweils
mit Vor- und Zunamen - unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift
oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist
es ungültig.
Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt
sein. Wenn Sie selbst ein Testament aufsetzen wollen, so beachten
Sie bitte unsere Hinweise im Kapitel, Ihre persönliche Vorsorge".
Kein Testament vorhanden - wer erbt?
Gesetzlich ist die Erbfolge in folgender Reihenfolge festgelegt:
Der Ehepartner des Verstorbenen erbt die Hälfte, die andere Hälfte
geht an die Erben erster Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so
erbt der Ehepartner drei Viertel. Das restliche Viertel geht an die
Erben 2. Ordnung. Der Ehepartner hat zudem Anspruch auf alle zum Haushalt
gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.
Weitere Erbfolge:
• Erben 1. Ordnung:
Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder; Enkel oder Urenkel,
nichteheliche Kinder haben Ersatzanspruch
• Erben 2. Ordnung:
Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister,
Neffen und Nichten des Erblassers). Verwandte 2. Ordnung erben nicht, wenn in einer vorherigen Ordnung ein Verwandter vorhanden ist.
• Erben 3. Ordnung:
Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder; Onkel, Cousinen,
etc.
• Erben 4. Ordnung:
Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln
wie für die bisherigen Gruppen.
Grundsätzlich gilt:
Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind:
Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, angeheiratete Tanten und
Onkel, denn mit diesen hat der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren.
Adoptivkinder hingegen sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
Erbschaftssteuer
Steuerpflichtige Vermögensübergänge:
Der Vermögensübergang im Rahmen einer Erbschaft unterliegt
- wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen
(z.B. Schenkungen unter Lebenden) - der Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht des
Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden
Bruchteil zu versteuern.
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner, Steuerhaftung:
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerb von Todes wegen, mit dem Tode
des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden, mit dem Zeitpunkt
der Ausführung der Zuwendung.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer
oder der Beschenkte), bei einer Schenkung auch der Schenker.
Der Nachlass haftet bis zu seiner Auseinandersetzung für die
gesamte Erbschaftssteuer der am Erbfall beteiligten Personen. Nach
der Auseinandersetzung, die ein Miterbe jederzeit beantragen kann,
haftet ein Miterbe mit dem ihm angefallenen Vermögen nicht mehr
für die Erbschaftssteuer der anderen Erben.
Verantwortlich für die Bereitstellung ausreichender Mittel zur
Bezahlung der Erbschaftssteuer sind die Erben, Testamentvollstrecker,
Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Erbschaftsbesitzer. Bei einer
schuldhaften Verletzung dieser Pflicht haften auch diese Personen
für die noch zu leistende Erbschaftssteuer.